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   LSG Berlin-Brandenburg, 12.10.2018 - L 24 KA 37/17 KL   

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https://dejure.org/2018,58467
LSG Berlin-Brandenburg, 12.10.2018 - L 24 KA 37/17 KL (https://dejure.org/2018,58467)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12.10.2018 - L 24 KA 37/17 KL (https://dejure.org/2018,58467)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12. Oktober 2018 - L 24 KA 37/17 KL (https://dejure.org/2018,58467)
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  • BSG, 13.05.2015 - B 6 KA 20/14 R

    Krankenversicherung - Vergütungsfestsetzung für Leistungen eines

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.10.2018 - L 24 KA 37/17
    Entscheidend ist jedoch, dass die SPZ im Wege der Ermächtigung nach § 119 Abs. 1 SGB V in die vertragsärztliche Versorgung eingebunden sind (BSG, Urteil vom 13. Mai 2015 - B 6 KA 20/14 R -, BSGE 119, 43-57, Rdnr. 16 mit Bezugnahme auf BT-Druck 17/6764 S. 26 u. Rdnr. 20).

    Insofern gelten die gleichen Maßstäbe wie bei der Überprüfung der Entscheidungen der Schiedsämter nach § 89 SGB V (BSG, Urteil vom 13. Mai 2015 - B 6 KA 20/14 R - Rdnr. 26).

    Nach den Vorgaben des BSG im Urteil vom 13. Mai 2015 (B 6 KA 20/14 R - Rdnr. 32, 35; ähnlich für eine andere Materie: Urteil vom 13. August 2014 - B 6 KA 6/14 R Rdnr. 40 und 44) sind Steigerungen der Vergütungen auch über die bloße Veränderungsrate aufgrund gestiegener Lohn- und Sachkosten etc. hinaus unter anderem dann möglich, wenn in den Vorjahren fehlerhaft kalkuliert wurde und jetzt höhere Kostensätze verwendet werden.

  • BSG, 29.06.2011 - B 6 KA 34/10 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung und Vergütung sozialpädiatrischer

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.10.2018 - L 24 KA 37/17
    Für die Vergütung der ärztlichen und nicht-ärztlichen sozialpädiatrischen Leistungen der SPZ bei Diagnostik, Beratung, Förderung und Therapie sind die Regelungen des § 120 Abs. 2 ff SGB V maßgebend (BSG, Urteil vom 29. Juni 2011 - B 6 KA 34/10 R Rdnr. 10 mit Bezugnahme auf Engelhard in Hauck/Noftz, SGB V, Stand April 2011, K § 85 Rdnr.106a).

    Der Senat folgt dabei der Auffassung der Beklagten und der Beigeladenen, dass für die Berechnung der Vergütung alle vom SPZ nach § 120 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SGB V erbrachten Leistungen der Diagnostik, Beratung, Förderung und Therapie einzubeziehen sind (BSG, Urteil vom 29. Juni 2011 - B 6 KA 34/10 R , juris Rdnr. 10).

    "Belastbare Ansätze" dafür, dass -wie die Klägerin meint- das BSG in seinem Urteil vom 29. Juni 2011 (B 6 KA 34/10 R) den von der Schiedsstelle herangezogenen "Umfassungsgrundsatz" möglicherweise doch nicht so gesehen habe, weil es sich insoweit nicht um einen entscheidungserheblichen Rechtssatz gehandelt habe, sieht der hier erkennende Senat nicht.

  • BSG, 31.05.2016 - B 1 KR 39/15 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Festlegung der Fachgebietsgrenzen für

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.10.2018 - L 24 KA 37/17
    Bereits deshalb kann sich die Klägerin nicht erfolgreich auf das Urteil des BSG vom 31. Mai 2016 B 1 KR 39/15 R - (Rdnr. 16) berufen und ausführen, Abrechnungsbestimmungen seien eng am Wortlaut orientiert auszulegen und allenfalls unterstützend durch systematische Erwägungen, Bewertungen und Bewertungsrelationen blieben hingegen außer Betracht.
  • BSG, 13.08.2014 - B 6 KA 6/14 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen - Voraussetzungen für eine Festsetzung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.10.2018 - L 24 KA 37/17
    Nach den Vorgaben des BSG im Urteil vom 13. Mai 2015 (B 6 KA 20/14 R - Rdnr. 32, 35; ähnlich für eine andere Materie: Urteil vom 13. August 2014 - B 6 KA 6/14 R Rdnr. 40 und 44) sind Steigerungen der Vergütungen auch über die bloße Veränderungsrate aufgrund gestiegener Lohn- und Sachkosten etc. hinaus unter anderem dann möglich, wenn in den Vorjahren fehlerhaft kalkuliert wurde und jetzt höhere Kostensätze verwendet werden.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.06.2017 - L 24 KA 35/17

    Krankenversicherung - Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen - Anordnung der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.10.2018 - L 24 KA 37/17
    Der Senat hat mit Beschluss vom 27. Juni 2017 (Aktenzeichen L 24 KA 35/17 KL ER) die sofortige Vollziehung des Beschlusses der Beklagten angeordnet.
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